Wir sind stets bemüht unsere Aufgaben und Dienstleistungen zu Ihrer Zufriedenheit zu erfüllen. Sollten Sie dennoch unzufrieden mit unserer Arbeit sein, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir unseren Standpunkt erläutern und nach einer Lösung suchen können. Sie können auch eine schriftliche Beschwerde einreichen. Nähere Informationen erteilt Ihnen die Beschwerdeauskunft.
Im Dekret vom 21. Februar 2022 des Parlaments der DG zur Festlegung verschiedener Instrumente des Informations- und Beschwerdemanagements in der DG ist festgelegt, wie die Beschwerden der Bürger gegen eine Amtshandlung oder Arbeitsweise einer Behörde/öffentlichen Einrichtung einzureichen sind.
Bedingungen
Jede Person, die ein Interesse vorweisen kann, hat das Recht, kostenfrei eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen Arbeitsweisen einer Behörde einzureichen. Sie darf einer anderen rechtsfähigen Person eine Bevollmächtigung zur Vertretung dieses Rechts erteilen.
Eine Beschwerde wird nur als zulässig betrachtet, wenn sie sich auf eine konkrete Amtshandlung oder Arbeitsweise der Behörde bezieht. Beschwerden müssen zudem eine Beschreibung der Angelegenheit beinhalten, die Anlass zur Beschwerde gibt.
Unzulässige Beschwerden
Das ÖSHZ kann die Behandlung einer Beschwerde verweigern, wenn die Beschwerde:
- offensichtlich unbegründet ist;
- im Wesentlichen identisch ist mit einer bereits korrekt behandelten Beschwerde ist und keine neuen Fakten vorliegen;
- sich auf Fakten bezieht, die mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zurückliegen;
- der Beschwerdeführer bestehende organisierte verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht ausgeschöpft hat um Genugtuung zu erhalten;
- die Beschwerde Bezug auf Personalfragen der Behörde nimmt, in der der Beschwerdeführer beschäftigt ist, mit Ausnahme einer Beschwerde, für die der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass ihm keine andere spezifische Beschwerdemöglichkeit offensteht;
- Name und Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sind.
Die Beschwerde darf sich nicht gegen gesetzliche Bestimmungen richten.
Das ÖSHZ verweigert die Behandlung einer Beschwerde, wenn ein organisierter verwaltungsrechtlicher Einspruch oder ein gerichtlicher Einspruch in der Beschwerdeangelegenheit anhängig ist.
Zulässige Beschwerden
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn Sie ein persönliches Interesse vorweisen können und die Beschwerde:
- die konkrete Arbeit und Dienstleistungen des ÖSHZ betrifft. Eine Beschwerde gegen gesetzliche Vorschriften ist unzulässig;
- schriftlich verfasst wurde;
- eine Beschreibung der konkreten Angelegenheit enthält, die Anlass zur Beschwerde gibt und zu dieser Angelegenheit nicht bereits ein verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Einspruch anhängig ist;
- die Fakten, auf die Beschwerde sich bezieht, nicht mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zurückliegen;
- in deutscher oder französischer Sprache eingereicht wird;
- Name und Adresse des Beschwerdeführers bekannt sind.
Wie reichen Sie eine Beschwerde ein?
Ihre Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden.
Sie können die Beschwerde,
- per Brief an das ÖSHZ, Lindenallee, Burg-Reuland, 29 – 4790 BURG-REULAND z.H.v. Frau Sandrine HENQUINET einreichen;
- eine E-Mail an sandrine.henquinet@burg-reuland.be schreiben;
- ein Papierformular ausfüllen, welches im ÖSHZ zur Verfügung gestellt wird.
Beschwerdeformular (in deutscher Sprache)
Formulaire de plainte (in französischer Sprache)
Was geschieht mit Ihrer Beschwerde?
Sobald wir Ihre Beschwerde erhalten haben, stellen wir Ihnen unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Nach einer ersten Prüfung der Beschwerde erhalten Sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beschwerde ein Informationsschreiben über die weitere Bearbeitung der Beschwerde, in dem angegeben wird,
- ob die Beschwerde zulässig oder unzulässig ist:
Bei Zulässigkeit: Dem Beschwerdeführer wird die Bearbeitungsfrist (insgesamt 45 Kalendertage ab Einreichen), der Bearbeitungsweg und die Art der Informierung über das Ergebnis der Untersuchung der Beschwerde mitgeteilt;
Bei Unzulässigkeit: Begründung der Unzulässigkeit mit Hinweis auf die Möglichkeit, beim Ombudsdienst Beschwerde einzureichen;
Bei Unzuständigkeit (Beschwerde muss bei einer anderen Behörde eingereicht werden): der Beschwerdeführer wird über die Weiterleitung der Beschwerde informiert und die Beschwerde wird schnellstmöglich an die zuständige Behörde weitergeleitet, es sei denn der Beschwerdeführer erhebt keinen Widerspruch; - wer der Ansprechpartner und wer der Verantwortliche für die Bearbeitung der Beschwerde ist.
Spätestens nach 45 Kalendertagen erhalten Sie das Ergebnis der Untersuchung der Beschwerde. Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die Frist, nach schriftlicher Informierung des Beschwerdeführers, auf insgesamt maximal 90 Kalendertage verlängert werden.
Nach Abschluss der Untersuchung der Beschwerde und innerhalb der vorgenannten Fristen informiert das ÖSHZ den Beschwerdeführer über:
- das Ergebnis der Untersuchung, einschließlich der Gründe, die diesem Ergebnis zugrunde liegen, sowie ggf. die daraus folgenden Maßnahmen der Behörde, ohne personalrechtliche Spezifizierungen
- die Einstellung des Verfahrens, wenn der Beschwerdeführer Genugtuung erhalten hat, und führt die Gründe an, die der Einstellung zugrunde liegen.
Weitere Informationen und Beschwerdemöglichkeiten
Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die nachstehenden verschiedenen Instanzen:
Kontakt ÖSHZ:
Sandrine HENQUINET
Telefon: 080/32 90 07
E-Mail: sandrine.henquinet@burg-reuland.be
Beschwerdeauskunft:
Telefon: 0800/98 888
E-Mail: buerger@beschwerde-auskunft.be
Webseite: www.beschwerde-auskunft.be
Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft: https://www.dg-ombudsdienst.be
Ansprechpartner: Frau Marlene HARDT
Platz des Parlaments, 1
4700 EUPEN
Telefon: 0800/98759
E-Mail: beschwerde@dg-ombudsfrau.be
Sollte der Beschwerdeführer unzufrieden mit der Bearbeitung der Beschwerde durch die Gemeinde sein, so können Sie sich im Anschluss an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen wenden.
Rechtsbehelf
Gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12.01.1973 können natürliche Personen und Rechtspersonen gegen rechtswidrige Amtshandlungen eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen. Die Ausführung von Amtshandlungen (Rechtsakte und Verordnungen), die gegen die geltenden Rechtsnormen verstoßen, werden vom Staatsrat ausgesetzt oder für nichtig erklärt.
Die unterschriebene Klage muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung erfolgen entweder mittels Einschreibebriefes bei der Kanzlei des Staatsrates, rue de la Science 33, 1040 Brüssel oder auf elektronischem Weg unter eproadmin.raadvst-consetat.be (Website: http://www.conseil-etat.be). Die Gegenpartei erhält zur Information eine Abschrift der Klage. Es ist eine Gebühr zu entrichten.
Eine beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung führt zur Aussetzung der Klagefrist vor dem Staatsrat.
Register
Aufgrund von Artikel 13 des Dekrets führt das ÖSHZ Burg-Reuland pro Kalenderjahr ein Register über die eingegangenen Beschwerden.
Dieses Register enthält Einträge :
- betreffend die Anzahl und den Gegenstand aller im Sinne des Dekretes eingegangenen Beschwerden
- über die Zulässigkeit der eingegangenen Beschwerden und die Verfahren der Weiterbehandlung
- über die entsprechenden Untersuchungsergebnisse
- gegebenenfalls über die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Bis zum 31. März des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, übermittelt das ÖSHZ dem Ombudsdienst eine anonymisierte Fassung des Registers.