Gesetzgebung
Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten. Unter „Gesetzliches Zusammenwohnen“ ist der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.
Erklärung – Gesetzliches Zusammenwohnen
Vorgehensweise:
Die Erklärung wird anhand eines Schriftstückes abgegeben, das dem Bevölkerungsamt gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben:
- Datum der Erklärung;
- Name, Vorname(n), Geburtsort und Geburtsdatum;
- gemeinsamer Wohnort;
- Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen;
- Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 und 1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben;
- gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vereinbarung, das heißt der Vereinbarung, die die Parteien in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu regeln.
Nach Überprüfung der gesetzlichen Bedingungen vermerkt das Bevölkerungsamt die Erklärung im Bevölkerungsregister und im Nationalregister.
Kosten: keine
Registrierungszeit: sofort
Auhebung der Erklärung – Gesetzliches Zusammenwohnen
Vorgehensweise:
Die diesbezügliche Erklärung wird ebenfalls anhand eines Schriftstückes abgegeben, das dem Bevölkerungsamt gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Das „Gesetzliche Zusammenwohnen“ kann enden,
- wenn einer der Zusammenwohnenden stirbt;
- wenn einer der Zusammenwohnenden heiratet;
- durch eine Erklärung, die in gegenseitigem Einvernehmen abgegeben wird;
- durch eine Erklärung, die einseitig von einem der Zusammenwohnenden abgegeben wird;
- aufgrund eines Gerichtsurteils.
Nach Überprüfung vermerkt der Angestellte die Erklärung im Bevölkerungsamt und im Nationalregister. Gegebenenfalls unterrichtet das Bevölkerungsamt innerhalb von 8 Tagen die zuständige Gemeinde, falls die Beteiligten mittlerweile in verschiedenen Gemeinden wohnhaft sind, sowie gegebenenfalls auch den zuständigen Notar.
Kosten: keine
Registrierungszeit: sofort