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Einreichung eines Einspruches

Der Finanzdirektor ist nicht zuständig, um über Beschwerden zu befinden. Der Zahlungspflichtige kann beim Gemeindekollegium der Gemeinde Burg-Reuland einen schriftlichen und begründeten Einspruch erheben. Dieser muss innerhalb von zwölf Monaten ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids entweder ausgehändigt, auf dem Postweg oder per Email zugestellt werden. Im Einspruchsschreiben muss die Art der Steuer, das Steuerjahr und die Artikelnummer der Heberolle angegeben werden.

Die Zahlungsverpflichtung wird durch das Einreichen eines Einspruchs nicht aufgehoben.

Kontakt:

Gemeindekollegium der Gemeinde Burg-Reuland
Königshofstraße, Thommen, 64
4790 Burg-Reuland
finanzen@burg-reuland.be