Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Manche Punkte werden jedoch in geschlossener Sitzung behandelt.
Jeder Bürger der Gemeinde kann den Gemeinderatsmitgliedern vorschlagen, die eine oder andere Angelegenheit zu behandeln. Dabei sind die folgenden Modalitäten einzuhalten:
Schriftliche Fragen
- Eine schriftliche Frage kann durch jede Person, die in der Gemeinde Burg-Reuland wohnhaft ist, an das Gemeindekollegium gestellt werden.
- Die Frage darf sich jedoch nur auf dasjenige allgemeine Interesse, das in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates fällt, beziehen. Sind unannehmbar :
– Fragen bezüglich besonderer Interessen oder persönlicher Fälle oder Vorkommnisse;
– Fragen bezüglich ausschließlich statistischer Auskünfte;
– Fragen betreffend Dokumentation oder die als einziges Ziel haben, juristische Ratschläge zu erhalten;
– Fragen, die bereits Gegenstand einer Interpellation waren.
- Die Fragestellung muss klar sein und darf fünfzehn maschinengeschriebene Zeilen nicht überschreiten. Sie muss an den Bürgermeister, Vorsitzender des Gemeinderates, und an das Kollegium gerichtet sein.
- Das Kollegium legt die Liste der zu beantwortenden Fragen fest und beauftragt ein Mitglied mit der Beantwortung.
- Die Fragen und Antworten werden in einer besonderen Rubrik des Gemeindeinformationsberichtes und/oder in anderen Unterlagen veröffentlicht.
Mündliche Fragen
- Nach der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates kann dem Publikum eine gewisse Zeitdauer zur Fragestellung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters und in Gegenwart der Mitglieder des Kollegiums und des Gemeinderates eingeräumt werden.
- Die Frage muss sich auf das Gemeindeinteresse beziehen, einen allgemeinen Charakter aufweisen und in den Kompetenzbereich des Gemeinderates fallen. Persönliche Fälle werden nicht berücksichtigt.
- Die Frage muss schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden. Sie gibt genau den Namen und die Adresse des Fragestellers an und enthält den genauen und detaillierten Sachverhalt der Frage.
- Wenn eine Frage berücksichtigt wird, wird der Verfasser schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Datum seiner Interpellation wird ihm innerhalb von 15 Tagen vor der Gemeinderatssitzung mitgeteilt.
- Wenn der Fragesteller im Namen einer Vereinigung auftritt, muss der Antrag ebenfalls die Zusammenstellung und die Leitung der Gruppierung beinhalten.
- Der Fragesteller muss im Bevölkerungsregister eingetragen sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Pro Sitzung werden nicht mehr als zwei Fragen der gleichen Form berücksichtigt. Weder die Frage noch die Antwort darf mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen.
- Die Annehmbarkeit einer Anfrage wird durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium untersucht, welches über die Zweckmäßigkeit der Berücksichtigung derselben entscheidet. Es bezeichnet innerhalb des Kollegiums die Person, die die Frage beantwortet. Für den Fragesteller besteht nicht die Möglichkeit, zu erwidern. Eine Debatte diesbezüglich innerhalb des Gemeinderates ist ebenfalls untersagt.
- Die Gruppenleiter werden innerhalb einer Versammlung über die Gründe der Ablehnung von Anträgen informiert.
Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Gemeinderates :
- Für ein Problem allgemeinen Interesses, das in den Kompetenzbereich des Gemeinderates fällt, kann das Kollegium einen Punkt vorsehen, wenn mindestens 500 in der Gemeinde wohnhafte Personen, die älter als 16 Jahre sind, einen entsprechenden Antrag stellen.
- Der Antrag muss an den Bürgermeister gerichtet werden und die genaue Identität sowie den Wohnsitz und die Unterschrift der Antragsteller enthalten.
- Bei der Erstellung der Tagesordnung für den Gemeinderat prüft das Gemeindekollegium die Gesetzlichkeit der Anfrage.